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DAS ENDE DER
"DOCTRINE OF EQUIVALENTS" - DIE FESTO-ENTSCHEIDUNG
DES OBERSTEN US-PATENTGERICHTS
A.
Einleitung
Das oberste
U.S. Patentgericht (Court of Appeals for the Federal Circuit, kurz "CAFC")
erliess am 29. November 2000 in einer Plenarsitzung aller zwölf Richter die
Entscheidung in Festo Corporation v. Shoketsu Kinzoku Kogyo Kabushiki Co., Nr.
95-1066, 2000 WL 1753646, die weitreichende Konsequenzen für den Wert
bestehender Patente sowie für die Ausarbeitung bzw. Verfolgung von
Patentanmeldungen aufweist. Die Entscheidung scheint grundsätzlich die
Anwendung der "Doctrine of Equivalents" (kurz DOE) für jedes
Anspruchsmerkmal zu verneinen, wenn dieses Anspruchsmerkmal nach Einreichung
der Anmeldung geändert wurde. Dieser Artikel versucht dem ausländischen
Anmelder die Auswirkungen dieser Entscheidung nahe zu bringen.
B.
Hintergrund
Das Konzept
der DOE wurde eingeführt, um zu verhindern, daß Nachahmer durch
unwesentliche Änderungen eines patentierten Erfindungsgegenstandes eine
Patentverletzung umgehen können. Die Anwendbarkeit der DOE wurde zuletzt vom
US Supreme Court in der Entscheidung Warner-Jenkinson Co. v. Hilton Davis
Chemical Co., Nr. 95-728 vom 3. März 1997 bestätigt. Hilton Davis
verklagte Warner-Jenkinson auf Patentverletzung eines Anspruches, der auf
Ultrafiltration eines Farbstoffes über ein poröses Membran bei einem pH-Wert
zwischen 6.0 und 9.0 gerichtet war. Während des Prüfungsverfahrens wurde der
Anspruch auf den Bereich zwischen pH 6 und pH 9 eingeschränkt, wobei die
Einschränkung auf den oberen Grenzwert aufgrund einer älteren Druckschrift
vorgenommen wurde, während der Grund für die Einschränkung auf den unteren
Grenzwert aus dem Prüfungsverfahren nicht ersichtlich war. Der US Supreme
Court führte aus, daß der Verlauf des Prüfungsverfahren die spätere
Anwendbarkeit der DOE unterbinden kann ("prosecution history estoppel"),
wenn ein Merkmal während des Prüfungsverfahrens aufgegeben wird, d.h. die
Aufgabe eines Merkmals kann durch die DOE im Verletzungsverfahren nicht wieder
zurückgeholt werden. In Warner-Jenkinson führte der US Supreme Court
jedoch weiter aus, daß die Anwendung der DOE bei jeder Anspruchsänderung
nicht absolut ausgeschlossen werden sollte, sondern der Grund der Änderung
sei herauszufinden, und insbesondere sei zu überprüfen ob die Änderung für
die Frage der Patentfähigkeit relevant ist. Falls dies zu bejahen ist, wird
"prosecution history estoppel" ausgelöst. Gleiches trifft zu, wenn
überhaupt kein Grund bestimmbar ist.
Wie oben
angedeutet, ging aus dem Prüfungsverfahren in Warner-Jenkinson nicht
der Grund hervor, der zur Einschränkung des Anspruches auf den unteren
Grenzwert führte. Auch wenn der US Supreme Court in Warner-Jenkinson
am Prinzip der DOE festhielt, und nicht beabsichtigte grundsätzlich jegliche
Anspruchsänderung so zu bewerten, als ob hierdurch aufgrund "prosecution
history estoppel" die Anwendbarkeit der DOE ausgeschlossen wird, scheint
dennoch der Tenor dieser US Supreme Court Entscheidung darauf zu basieren, daß
DOE bei Anspruchsänderungen auszuschliessen ist, wenn diese für die Patentfähigkeit
von Relevanz sind. Leider setzte sich der US Supreme Court nicht im Detail mit
den Gründen der Einschränkung auf den unteren Grenzwert auseinander und überließ
es dem CAFC eine Antwort zu finden, und insbesondere eine Formel zu
formulieren, wann und wie die DOE anwendbar sein soll.
Die Antwort
ist die Festo-Entscheidung.
C.
Die Festo-Entscheidung
Festo Corp. verklagte Shoketsu Kinzoku auf Verletzung von U.S. Patent
Nr. 4,354,125 (“Stoll-Patent”) and U.S. Patent Nr. 3,779,401
(“Carroll-Patent”) auf Basis der DOE. Diesen Konflikt nahm der CAFC zum
Anlass grundsätzlich die Frage der DOE zu erörtern, und Parameter anzugeben,
wann DOE anwendbar ist. Prinzipiell war der CAFC mit folgenden Fragen
konfrontiert:
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1. Löst eine die
Patentierbarkeit betreffende Anspruchsänderung "prosecution history
estoppel" aus, wenn es nur um die Abgrenzung gegenüber Stand der Technik
geht, oder bereits auch dann wenn grundsätzlich die Patenterteilung an sich
gemeint ist?
2.
Löst eine freiwillige Anspruchsänderung, die nicht von einem Prüfer
gefordert wird, "prosecution history estoppel" aus?
3.
Falls eine Anspruchsänderung vorgenommen wird, die "prosecution
history estoppel" auslöst, steht dann noch die DOE in irgendeiner Form
zur Verfügung?
4.
Falls eine Anspruchsänderung ohne Begründung erfolgte, so daß die
"prosecution history estoppel" ausgelösen würde, steht dann noch
die DOE zur Verfügung?
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Diese Fragen wurden wie folgt
beantwortet:
Frage 1):
Eine Anspruchsänderung, die den Schutzumfang eines Anspruches einschränkt
und, aus welchen Gründen auch immer, gesetzliche Erfordernisse berührt
("statutory requirements"), löst "prosecution history estoppel"
bzgl. des geänderten Anspruchselements aus.
Frage 2):
Eine freiwillige Anspruchsänderung ist so zu behandeln wie jede andere
Anspruchsänderung, d.h. sofern der Schutzumfang des Anspruches aufgrund
gesetzlichen Erfordernissen eingeschränkt wurde, wird "prosecution
history estoppel" bzgl. des geänderten Anspruchselements ausgelöst.
Frage 3): Für
eine Anspruchsänderung, die "prosecution history estoppel" auslöst,
steht DOE für das geänderte Anspruchselement nicht zur Verfügung.
Frage 4): Für
unbegründete Anspruchsänderungen steht keine DOE zur Verfügung.
Es ist
demzufolge festzustellen, daß der CAFC die Anwendung der DOE für jedes
Anspruchsmerkmal auschliesst, welches während des Prüfungsverfahrens geändert
wurde, und den Anspruch einschränkte, sowie gesetzliche Erfordernisse berührte.
Zwar scheint der CAFC darauf hinzuweisen, daß die Anspruchsänderung eine
Einschränkung ("narrowing") mit sich bringen muß, um die DOE
auszuschliessen, jedoch wird auch eindeutig erklärt, daß hier nicht nur Änderungen
im Zusammenhang mit einer Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik gemeint
sind (§§102, 103 des US Patentgesetzes), sondern auch Änderungen im
Zusammenhang mit der Behebung formeller Mängel (§§101, 112 des US
Patentgesetzes), da diese Änderungen ebenfalls in die Kategorie der "Patentfähigkeit"
fallen. Nachdem der CAFC bei der Festo-Entscheidung keinen
Hinweis darauf gab, welche Änderungen eines Anspruchs nicht zum kompletten
Verlust der DOE führen, kann zunächst davon ausgegangen werden, daß
jegliche Änderung als einschränkend bewertet wird, und demzufolge die DOE
nicht zur Verfügung steht.
Während des
Prüfunsgverfahrens des Stoll-Patentes wies der Prüfer die ursprünglichen
Ansprüche 1 bis 12 aus formellen Gründen ("§112 rejection") zurück,
da zum einen nicht klar war, worauf die Ansprüche überhaupt gerichtet waren,
und zum anderen die Abhängigkeit der Ansprüche 4 und 8 inkorrekt war. Die
Zurückweisung des Prüfers wurde durch Ergänzung des Hauptanspruches durch
Einbringung von Merkmalen von Unteransprüchen beantwortet, wobei eine der Änderungen
der Eliminierung der formellen Mängel diente (Merkmal des Anspruches 4), eine
andere Änderung aber freiwillig vorgenommen wurde (Merkmal des Anspruches 8).
Ansprüche 4 und 8 wurden gestrichen. Nachdem die freiwillige Änderung ohne
Begründung erfolgte, löste dies im Verletzungsverfahren "prosecution
history estoppel" aus, so daß DOE für dieses Element nicht zur Verfügung
stand. Gleiches galt auch für die Änderung zur Eliminierung formeller Mängel.
Durch strikte
Auslegung der DOE, erhofft sich der CAFC vor allem Rechtssicherheit zu
schaffen und ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Patentinhabers und
der Wettbewerber herzustellen, um so auch die Notwendigleit von kostspieligen
Verletzungsklagen zu eliminieren, sofern es um eine Verletzung aufgrund der
DOE geht. Das Resultat scheint jedoch zu einer erheblichen Verlagerung im
Interesse der Mitbewerber geführt zu haben.
D)
Konsequenzen
Der CAFC
setze sich nicht im Detail damit auseinander, welche Anspruchsänderungen
keine "prosecution history estoppel" auslösen würden, und welche
Änderungen nicht als einschränkend interpretiert werden können. Wie bereits
angedeutet, scheint die Striktheit der neuen Formel darauf zu schliessen, daß
jegliche Anspruchsänderung zum Verlust der DOE führt. So folgerte einer der
Bundesrichter, Judge Michel, in seinen Dissent, daß dem Patentinhaber nunmehr
für jegliches zusätzlich aufgenommene Merkmal wie auch eingeschränkte
Merkmal, die DOE nicht mehr zu Verfügung steht, unabhängig davon wie
unwesentlich die Ergänzung war.
In der Praxis
bedeutet dies, daß ein möglicher Nachahmer nur das Schicksal eines
Anspruches nach Einreichung der Anmeldung zu überprüfen braucht, um
herauszufinden, ob ein Anspruchselement geändert wurde. Wenn tatsächlich ein
Anspruchselement geändert wurde, braucht der potentielle Nachahmer nur eine
unwesentliche Modifikation dieses Anspruchselements vornehmen, und kann die
restlichen Elemente genau kopieren, um eine Verleztung des patentierten
Erfindungsgegenstand zu umgehen. Dies gilt auch dann, wenn die Anspruchsänderung
nur der Behebung einer unerheblichen formellen Beanstandung diente. Das vom
CAFC angestrebte Gleichgewicht scheint sich demzufolge sehr auf die Seite der
Öffentlichkeit und des potentiellen Nachahmers verlagert zu haben und führt
zu einer erheblichen Einschränkung des Schutzumfanges von existierenden
Patenten.
Diese leichte
Umgehung eines Patentes durch Verlust der DOE kann demzufolge zu einem
erheblichen Wertverlust eines Patentes führen. So stellte auch der
Bundesrichter Judge Rader in seinem Dissent fest, daß der völlige Verlust
der DOE dazu führt, daß Nachahmer durch Einbeziehung neuerer Technologien,
die zum Zeitpunkt der Patenterteilung noch unbekannt waren ein Patent umgehen
können. Als abschreckendes Beispiel führt Judge Rader an, daß ohne Zugriff
zur DOE, ein geänderter Anspruch der die Merkmale "Anode" und
"Kathode" aufweist (wobei die Änderung sich auf diese Bauteile
bezieht), nicht verletzt wird, wenn ein Nachahmer diese Bauteile durch einen
"Kollektor" und "Emitter" nachträglich ersetzt, d.h.
Bauteile die erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wurden.
Aufgrund
dieser starren Regelung bzgl. der Anwendung der DOE, scheint ein Erfinder
wenig Anreiz zu haben finanzielle Risken einzugehen, um eine Erfindung zu
entwickeln und letztendlich zu patentieren und veröffentlicht zu lassen, wenn
ein Nachahmer durch unwesentliche Änderungen ein Patent umgehen kann, sofern
der erteilte Anspruch während des Prüfungsverfahrens geändert bzw.
eingeschränkt wurde.
Im
Zusammenhang mit der Diskussion des Stoll-Patentes, führte der CAFC noch aus,
daß die Klarstellung eines "means-plus-function" Elementes durch
Hinweis auf die aktuelle Struktur einer Einschränkung gleichkommt, da ein
"means-plus‑function" Element sowohl die in der Beschreibung
erwähnte Struktur als auch dessen Äquivalente umfasst, während ein
Anspruchsmerkmal welches die aktuelle Struktur rezidiert Äquivalente dieser
Struktur nicht umfasst. Die Tendenz der letzten Jahre,
"means-plus-function" Elemente in den Ansprüchen eher zu vermeiden,
da diese nur solche Strukturen abdecken, die in der Beschreibung beschrieben
werden sowie deren Äquivalente, sollte im Hinblick auf die Festo-Entscheidung
überdacht werden, da selbst bei einer Einschränkung eines
"means-plus-function" Elementes im Anspruch, zu den in der
Beschreibung erwähnten Strukturen anscheinend noch äquivalente Strukturen
darunterfallen würden, während bei Bennenung der aktuellen Struktur und späteren
Einschränkung, "prosecution history estoppel" ausgelöst wird. Zwar
ist es nicht eindeutig, ob die Verwendung von "means plus function"
Elementen tatsächlich Vorteile bringen würde, scheint es jedoch zumindest
angebracht zu sein, verschiedene Arten von Ansprüchen aufzustellen.
Es ist ohne Zweifel, daß die Festo-Entscheidung
zu erheblichem Mehraufwand bei der Ausarbeitung von Patentanmeldungen führt,
da nunmehr ungleich mehr Sorgfalt insbesondere bei der Abfassung von Ansprüchen
aufgebracht werden muß. Die Zielsetzung des Anmelders liegt in der Erteilung
von Ansprüchen, die unversehrt das Prüfungsverfahren überstehen. Demzufolge
wird es notwendig werden, den Erfindungsgegenstand von mehreren Blickwinkeln
her und mit verschiedenen Schutzumfängen zu beanspruchen. Andererseits sollte
man darauf achten nicht zu weit gefasste unabhängige Ansprüche aufzustellen,
da eine nachträgliche Streichung solcher Ansprüche als Aufgabe
("surrender") dieser Merkmale interpretiert werden könnte.
Die negative Auswirkung einer Änderung des Anspruches
hat als weitere Folge, daß Beanstandungen und Zurückweisungen eines Prüfers
nunmehr rigoros widersprochen werden sollte, um zu versuchen, die Ansprüche
unverändert zur Erteilung zu bringen. Dies hat wahrscheinlich zur Folge, daß
sich die Zahl der Beschwerden erheblich steigern wird.
Der
Mehraufwand bei der Ausarbeitung von Patentanmeldungen ist nicht nur begründet
durch die erhöhte Zahl an unabhängigen und abhängigen Ansprüchen, sondern
wird auch dadurch verursacht, daß erhöhte Sorgfalt erfordert wird, um
formelle Mängel auszuschliessen. Das Prüfungsverfahren wird mehr und mehr zu
einer Konfrontation zwischen dem Patentanmelder bzw. Vertreter, und dem Prüfer,
da der Anmelder eher dem Prüfer rigoros widersprechen wird, und, wie
bisherige Praxis üblich, eine Änderung der Ansprüche unbedingt vermeiden
will, um nicht "prosecution history estoppel" zu provozieren.
Desweiteren
ist es unumgänglich sich soweit wie möglich mit dem bekannten Stand der
Technik auseinanderzusetzen, um Ansprüche aufstellen zu können, die
ausreichend abgegrenzt sind. Gute Recherchen sind deshalb von größter
Wichtigkeit.
Eine weitere
Konsequenz der Festo-Entscheidung ist die unterschiedliche Auswirkung
auf bestehende Patente, nämlich auf solche, die unversehrt durch das Prüfungsverfahren
gekommen sind, und solche, bei denen Änderungen vorgenommen wurden. Letztere
Patente sind im Vergleich nunmehr wesentlich schwerer durchzusetzen, und
Lizenznehmer werden wahrscheinlich in vielen Fällen durch unwesentliche Änderungen
eine Patentverletzung vermeiden und somit Neuverhandlungen beginnen wollen.
Der erheblich
reduzierten Verfügbarkeit der DOE wegen, wird sich der Schwerpunkt bei
Verteidigung eines Patents auf die unmittelbare Verletzung ("literal
Infringement") richten. Dies bedeutet, daß die Patent-Strategie
entsprechend angepasst werden sollte. Anmelder sollten nunmehr nicht warten,
bis die Erfindung in einem vollständig ausgegorenen Zustand ist, sondern
fortlaufend "provisional" Anmeldungen einreichen, die die
verschiedenen Phasen in der Evolution des Erfindungsgegenstandes jeweils
beschreiben. Vor Ablauf der Einjahresfrist, sollte dann eine erste
Patentanmeldung eingereicht werden, in der alle zwischenzeitlich eingereichten
"provisional" Anmeldungen berücksichtigt werden, wobei die
Einreichung von zusätzlichen "provisional" Anmeldungen für weitere
Verbesserungen fortgeführt werden sollte, um so letztendlich auf diese Weise
ein engmaschiges Netz von Patenten zu knüpfen, die auch bei Verlust der DOE
gegen Verletzung erfogreich verteidigt werden können.
Es ist
offensichtlich, daß die Festo-Entscheidung eine der folgenreichsten
Entscheidungen darstellt, die im Patentrecht ergangen ist. Leider stellt sich
diese Entscheidung für den Patentanmelder und Patentinhaber als eher negativ
heraus, was dazu führen könnte, daß sich insbesondere Einzelerfinder und/oder
Kleinunternehmen die Frage stellen könnten, ob die Verfolgung von
Patentanmeldungen noch wünschenswert erscheint.
Der absolute
Verlust der DOE bei Änderungen im Anspruch scheint nach Ansicht des Autors
auch nicht mit dem Meinung des US Supreme Court vereinbar zu sein, soweit es
sich zumindest um eine "unbegründete" Anspruchsänderung handelt,
die jedoch nicht weiter im Prüfungsverfahren erläutert wird. Wie der US
Supreme Court in Warner-Jenkinson ausführte, sollte dem Patentinhaber
theoretisch die Möglichkeit gegeben werden nachträglich zu belegen, daß der
Grund für die Änderung nicht der Patentfähigkeit wegen vorgenommen wurde.
Der CAFC entschied jedoch in Festo, daß diese Nachweise nur aus dem
bereits stattgefundenen Prüfungsverfahren stammen können. Nachdem jedoch
offensichtllich im Prüfungsverfahren keine Gründe angegeben wurden - da
diese ansonsten ja nicht "unbegründet" wären - kann demzufolge
auch kein Nachweis nachträglich vorgebracht werden.
E)
Hinweise für den ausländischen Anmelder
Welche
Konsequenzen ergeben sich nun für ausländische Vertreter, deren Mandanten
die Patenterteilung in den USA wünschen, und bspw. über die PCT-Schiene
gehen? In vielen Fällen werden englischsprachige Übersetzungen von
deutschsprachigen Ansprüchen von US-Prüfern allein aus formellen Gründen
beanstandet. Es ist daher fraglich, ob die Einreichung einer "preliminary
amendment" zur Eliminierung formeller Mängel nicht auch als eine
freiwillige Änderung angesehen werden, so daß "prosecution history
estoppel" provoziert wird. Ausländische Vertreter sollten deshalb bei
Ausarbeitung von Ansprüchen, die US-Praxis im Auge behalten, um schon im
Vorfeld mögliche formelle Mängel zu vermeiden. In jedem Fall sollten jedoch
weitere US Ansprüche im Rahmen einer "preliminary amendment"
aufgestellt werden, die der US-Praxis entsprechen und den Erfindungsgegenstand
von verschiedenen Blickwinkeln definieren.
Es bleibt
abzuwarten, wie die Gerichte die Festo-Entscheidung anwenden, und
insbesondere ob eine Überprüfung dieser Entscheidung durch den US Supreme
Court erfolgen wird, auch wenn dieser Fall bereits vom US Supreme Court an den
CAFC zurückverwiesen wurde. Nachdem die Frage, welche Anspruchsänderung eine
Einschränkung eines Anspruchselements mit sich bringt, nach Ansicht des
Verfassers noch nicht eindeutig durch den CAFC geklärt wurde, könnte sich
der US Supreme Court nochmals dieser Sache widmen.
© 2001 Henry
M. Feiereisen
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