Betr.:
ÄNDERUNGEN IM US PATENTGESETZ (35 U.S.C. § 1 et
seq.)
15. Mai 2000
Dieses
Rundschreiben übermittelt Informationen über die Änderungen zum U.S.
Patentgesetz.
A.
Gesetzgebung, die am 29. November 1999 in Kraft trat
1. Inter Partes Reexamination
Neben dem
bisherigen Reexamination-Verfahren (ex parte), gibt es nunmehr die
weitere Option, Antrag auf Inter Partes Reexamination (IPR) zu stellen.
Dabei wird dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, Antrag auf Überprüfen
von Patenten (erteilt aus Patentanmeldungen die nach dem 29. November
1999 eingereicht wurden), zu stellen. Von Bedeutung ist, dass nachdem dem
Antrag auf IPR stattgegeben wird, der Antragsteller jede Eingabe des
Patentinhabers mit einem eigenen Schriftsatz erwidern darf. Der zuständige Prüfer
ist dabei ausdrücklich angehalten, auf jedes Argument des Antragstellers zu
antworten.
Wenn der Prüfer
ein oder mehrere Argumente des Antragstellers zurückweist, kann der
Antragsteller Beschwerde dagegen einlegen. Nachteilig erscheint, dass dann dem
Antragsteller über dem Beschwerdesenat hinaus im U.S. Patentamt keine weitere
Instanz mehr zur Verfügung steht. Demzufolge, kann eine Beschwerde zu den
Gerichten (bspw. Federal Circuit) bei einer negativen Entscheidung nicht mehr
eingelegt werden. Die Mitwirkung des Antragsstellers ist somit auf den
Beschwerdesenat limitiert, auch wenn der Patentinhaber gegen eine negative
Entscheidung Beschwerde bei dem Bundesgericht (Federal Circuit) einlegen
sollte.
Einem
Antragsteller ist fernerhin untersagt ("estopped") die Ungültigkeit
eines Patentes oder Fakten bei einer späteren gerichtlichen
Auseinandersetzung mit Argumenten anzugreifen, die während des IPR Verfahrens
bereits erhoben wurden oder hätten erhoben werden können. Diese Einschränkung
soll offenichtlich verhindern, Patentinhaber ständig durch weitere Anträge
auf IPR Verfahren zu schikanieren. Andererseits, wird für Dritte mit dieser
Einschränkung, (d.h. Beschwerdesenat als letzte Instanz), der Wert des IPR
Verfahrens geschwächt, so dass, die diesem Verfahren zugedachten Vorteile für
Dritte gegen diese Einschränkung aufgewogen werden muss.
Dem
Antragsteller ist auch untersagt bis zur Entscheidung eines anhängigen IPR
Verfahrens noch einen weiteren Antrag zu stellen. Sachliche interviews
("on the merits") werden weder dem Patentinhaber noch dem
Antragsteller stattgegeben. Normalerweise wird nicht der für das ursprüngliche
Prüfungsverfahren zuständige Prüfer im IPR Verfahren eingesetzt.
Die
Gebühr für die Antragstellung eines Inter Partes Reexamination wird
sich auf $8,800 belaufen. Vergleichsweise, beläuft sich die Gebühr für die
nach wie vor mögliche Ex Parte Reexamination derzeit auf $2,520. Falls
dem Antrag nicht stattgegeben wird, erfolgt eine Rückerstattung in Höhe von
$7,970.00. Gegen Abweisung des Antrags, kann eine Petition zur Überprüfung
eingereicht werden.
Die
Antragstellung durch Strohmänner ist ebenfalls nicht möglich, da die tatsächlich
an dem Verfahren interessierte Partei ("real party of interest")
genannt werden muss.
2.
Änderungen zu 35 U.S.C. §103
Eine
Druckschrift, mit U.S. Anmeldetag vor dem 29. November 1999 kann gegen eine
nach dem 29. November 1999 eingereichte U.S. Anmeldung gemäß §102(e) des
U.S. Patentgesetz, als Stand der Technik vorgehalten werden, aber nicht
in Kombination mit weiteren Druckschriften, um Offensichtlichkeit der späteren
U.S. Anmeldung zu begründen.
Dies
bedeutet, dass die Zurückweisung einer U.S. Patentanmeldung durch eine
Kombination von Druckschriften, von denen eine, gemäß 102(e), Stand der
Technik ist, durch Einreichung einer "Continuation"-Anmeldung ausgeräumt
werden kann, sofern diese unter §102(e) zitierte Druckschrift und die U.S.
Patentanmeldung den gleichen Inhaber ("commonly assigned") haben.
B)
Gesetzgebung, die am 29. Mai 2000 in Kraft tritt:
1."
Provisional" Anmeldung
Einreichung
einer "provisional" Anmeldung ist geeignet einen U.S. Anmeldetag zu
etablieren, ohne dass die Schutzdauer von 20 Jahren zu laufen beginnt, sofern
eine reguläre Patentanmeldung innerhalb von 12 Monaten eingereicht wird und
ausdrücklich Bezug auf die "provisional" Anmeldung genommen wird,
(und sofern die reguläre Anmeldung den Anmeldetag der "provisional"
Anmeldung gemäß 35 U.S.C. §119(e) beansprucht und nicht eine Umwandlung der
"provisional" Anmeldung gemäß 35 U.S.C. §111(b)(5) vornimmt!).
Die Vorteile eines früheren U.S. Anmeldetags bei Einreichung einer
"provisional" Anmeldung betreffen sowohl defensiv was als Stand der
Technik zur Verfügung steht (35 USC §102(b)) als auch offensiv ab wann ein
enstehendes Patent zum Stand der Technik gehörig ist (35 USC §102(e)).
Bisher
war es so (und bis zum 29. Mai 2000 nach wie vor die Regel), dass eine
"provisional" Anmeldung in eine reguläre Patentanmeldung innerhalb
von 12 Monaten umgewandelt werden muss, auch dann wenn die 12-Monatsfrist
auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, d.h. die Umwandlung musste am
vorherigen Arbeitstag erfolgt sein (dies gilt auch für PCT-Anmeldungen, die
den U.S. Anmeldetag einer "provisional" Anmeldung beanspruchen).
Dies ist nun ausdrücklich geändert worden, so dass die Einreichung einer
regulären Patentanmeldung, die den Anmeldetag einer "provisional"
Anmeldung zu beanspruchen sucht, auch am folgenden Arbeitstag vorgenommen
werden kann.
Desweiteren
ist Anhängigkeit der "provisional" Anmeldung bei Einreichung einer
regulären Patentanmeldung, die die Vorrechte der "provisional"
Anmeldung gemäß 35 U.S.C. §119(e) in Anspruch nimmt, nicht mehr notwendig.
Dies bedeutet, dass es ausreicht einen Text in deutscher Sprache einzureichen,
um einen U.S. Anmeldetag zu etablieren, ohne nachträglich eine Übersetzung
nachzureichen. Dies führt zwar zur "abandonment" der
"provisional" Anmeldung, jedoch ist dies nunmehr nicht schädlich.
Allerdings ist die Übersetzung innerhalb von 4 Monaten nach Einreichung der
regulären Patentanmeldung, oder 16 Monate nach Einreichung der
"provisional" Anmeldung, vorzulegen.
2.
Fortführung des Prüfungsverfahrens
Die
bisher mögliche Einreichung einer sog. "continued prosecution
application" ("CPA") einer früheren Patentanmeldung wird ab
29. Mai 2000 nur mehr möglich in solchen Fällen, in denen die unmittelbar
vorher eingereichte Patentanmeldung vor dem 29. Mai 2000 eingereicht wurde.
Diese Regelung gilt nicht für Geschmacksmusteranmeldungen. Für eine ursprüngliche
neue Patentanmeldung, die nach dem 29. Mai 2000 eingereicht wird, kann
anstelle der CPA nunmehr Antrag auf weiterführende Prüfung ("request
for continued examination" ("RCE")) gestellt werden. Gemäß
dieses Antrags kann beispielsweise nach Erlass eines endgültigen Zurückweisungsbeschlusses
durch Zahlung einer Anmeldegebühr (unabhängig von der Anzahl der bereits anhängigen
Ansprüche) und gleichzeitiger Erwiderung auf den Zurückweisungsbeschluss,
das Verfahren weitergeführt werden.
Ein
wesentlicher Unterschied zwischen CPA und RCE betrifft die weiter unten noch
zu behandelnde Möglichkeit der Anpassung der Schutzdauer eines Patentes.
Diese Möglichkeit der Anpassung der Schutzdauer ist nur anwendbar bei einer
nach dem 29. Mai 2000 eingereichten neuen Anmeldung, d.h. bspw. auch CPA,
sofern die CPA sich auf eine ursprüngliche Anmeldung bezieht, die vor dem 29.
Mai 2000 liegt, jedoch nicht bei einer RCE, da es sich hier nicht um eine nach
dem 29. Mai 2000 eingereichten neue Patentanmeldung handelt.
3. Anpassung der Schutzdauer eines erteilten Patentes
Ab
29. Mai 2000 ist es möglich für ab diesem Tag eingereichte Patentanmeldungen
(nicht Reissue-Anmeldungen oder Geschmacksmuster-Anmeldungen) die Schutzdauer
des entstehenden Patentes anzupassen, wenn das laufende Prüfungsverfahren ab
Einreichung der effektiven Anmeldetags der U.S. Patentanmeldung durch die zuständige
Prüfungsstelle verzögert wird (Verzögerungen aufgrund eines eingeleiteten
Interferenzverfahrens, oder aufgrund einer Geheimhaltungsorder sollen hier
unberücksichtigt bleiben).
Grundsätzlich
ist die Schutzdauer eines erteilten Patentes 20 Jahre ab frühesten U.S.
Anmeldetag oder, bei einer internationalen PCT-Anmeldung, ab internationalen
Anmeldetag. Durch diese Neuregelung der Schutzdauer soll dem Anmelder eine
Schutzdauer von mindestens 17 Jahre ab Erteilung des Patents gewährt werden,
sofern Verzögerungen des Prüfungsverfahren nicht durch den Anmelder selbst
verursacht werden.
Wenn
nun nach Einreichung der Patentanmeldung, die zuständige Prüfungsstelle versäumt
innerhalb von 14 Monaten einen Prüfungsbescheid
zuzustellen, und/oder versäumt innerhalb von 4
Monaten auf eine Eingabe, einschl. Einlegung einer Beschwerde zu antworten,
und/oder versäumt innerhalb von 4
Monaten nach Entscheidung des Beschwerdesenats zu handeln, wenn gewährbare
Ansprüche vorliegen, und/oder versäumt innerhalb von 4
Monaten nach Entrichtung der Erteilungsgebühr die Erteilung des Patentes zu
bewirken (sofern der Anmelder allen weiteren Erfordernissen erfüllte, bspw.
formelle Zeichnung einreichte), kann die Schutzdauer um die Zeit verlängert
werden, die über die 14-4-4-4 Fristen hinausgeht (sogenannte 14-4-4-4-Regel),
vorausgesetzt der Anmelder hat während
des Prüfungsverfahren nicht Schritte unternommen, die selbst zu einer Verzögerung
des Prüfungsverfahren führten, bspw. wenn nicht innerhalb von drei Monaten
auf einen Prüfungsbescheid erwiderte und somit die Stellung eines Fristverlängerungsantrags
notwendig wird. In diesem Fall, werden die Tage aufgrund Verzögerungen des
Patentamts gegen Tage aufgrund Verzögerungen des Anmelders aufgerechnet. (Bei
einer gesetzten Frist von 1 Monat, kann der Anmelder dennoch innerhalb von
drei Monaten antworten, ohne Reduzierung der Tage aufgrund Verzögerungen des
Patentamts zu verursachen, auch wenn die Stellung eines zweimonatigen
Fristverlängerungsantrags notwendig wird.
Ein Beispiel
mit folgenden Fakten soll dies erläutern:
a)
Anmeldung A wurde am 29. Mai 2000 eingereicht.
b)
Ein erster Prüfungsbescheid ergeht am 25. Juli 2000 zur Nachreichung
fehlender Dokumente, wobei eine Frist von 2 Monaten gesetzt wird.
c)
Anmelder reicht am 25. September 2000 eine entsprechende Eingabe ein.
d)
Ein zweiter Prüfungsbescheid ergeht am 13. August 2001, mit dem Beschränkung
gefordert wird, wobei eine Frist von 1 Monat gesetzt wird.
e)
Eine entsprechende Eingabe wird am 6. Dezember 2001 eingereicht, unter
Inaspruchnahme einer viermonatigen Fristverlängerung.
f)
Ein dritter Prüfungsbescheid ("on the merits") ergeht am 10.
September 2002, wobei eine Frist von 3 Monaten gesetzt wird.
g)
Eine entsprechende Eingabe wird am 1. Dezember 2002 eingereicht.
h)
Erteilungsbeschluss ergeht am 3. Juli 2003.
i)
Erteilungsgebühr wird am 28. September 2003 bezahlt.
j)
Patent wird am 9. Juli 2004 erteilt.
Das
Prüfungsverfahren im obigen Beispiel dauert vom 29. Mai 2000 bis 9. Juli
2004, d.h. bisher würde die Schutzdauer bis zum 29. Mai 2020 laufen.
Die
Prüfungsstelle verzögerte jedoch das Verfahren nach Erhalt der Eingabe vom
6. Dezember 2001, da nicht innerhalb von vier Monaten geantwortet wurde,
d.h. vom 6. April 2002 bis zum 10. September 2002, um 157 Tage. Der
Erteilungsbeschluss ergeht ebenfalls mehr als vier Monate vom 1. Dezember
2002, d.h. vom 1 April 2002 bis zum 3. Juli 2003, mit einer Verzögerung vom
94 Tage. Schliesslich erfolgt die Erteilung auch mehr als vier Monate
nach Entrichtung der Erteilungsgebühr, d.h. Verzögerung vom 18. Januar 2004
bis zum 9. Juli 2004, um 173 Tage. Insgesamt also um 424 Tage.
Andererseits
verzögerte der Anmelder das Prüfungsverfahren vom 29. Mai 2000 bis
zur Einreichung aller Dokumente am 25. September 2000 um 119 Tage. Desweiteren
verzögerte der Anmelder das Verfahren vom 13. November 2001 bis zur
Beantwortung am 6. Dezember 2001 um 23 Tage, d.h. insgesamt um 142 Tage.
Nach
Abzug der 157 Tage, die der Anmelder verzögerte von 424 Tage, die das
Patentamt verzögerte, wird demzufolge die Schutzdauer des Patentes vom 29.
Mai 2020 um 267 Tage angepasst, d.h. die Schutzdauer läuft bis zum 20. Februar
2021.
Es gibt natürlich verschiedenste Umstände, die während
eines Prüfungsverfahrens eintreten können, bspw. "abandonment",
Widereinsetzung, Verlust einer Postsendung etc, die die Prüfungsdauer
beeinflussen können, auf die im Rahmen dieses Informationsschreibens nicht
eingegangen werden kann, zumal nicht ganz abzusehen ist, wie die Kalkulation
in manchen Fällen tatsächlich erfolgen soll.
In jedem Fall wird in dem Erteilungsbeschluss angegeben, wie
lange die Schutzdauer des entstehenden Patents laufen wird. Falls der Anmelder
mit der Kalkulation nicht einverstanden sein sollte, kann ein Antrag vor
Entrichtung der Erteilungsgebühr zur Überprüfung eingereicht werden.
C)
Gesetzgebung, die am 29. November 2000 in Kraft tritt:
1.
Offenlegung einer Patentanmeldung
U.S.
Patentanmeldungen (NICHT Geschmacksmusteranmeldung), eingereicht am oder nach
dem 29. November 2000, sind zu veröffentlichen, und zwar nach Ablauf von 18
Monaten des frühesten Anmeldedatum einer korrespondierenden prioritätsbegründenden
ausländischen Patentanmeldung. Dies hat zur Folge, dass eine veröffentlichte
Patentanmeldung als Stand der Technik gemäß U.S. Patentgesetz §102(e) ab
U.S. Anmeldetag zur Verfügung stehen wird und somit vollinhaltlich später
eingereichten U.S. Patentanmeldungen entgegen gehalten werden kann. Eine auf
Basis eine internationalen PCT Anmeldung eingereichte U.S. Patentanmeldung ist
gemäß 102(e) Stand der Technik ab internationalen Anmeldetag, sofern
die internationale PCT Patentanmeldung in Englisch veröffentlicht ist und die
USA designiert wurden. Demzufolge sind ausländische Anmelder, deren
internationale PCT Anmeldungen nicht in Englisch veröffentlicht wurden, in
einer schlechteren Position, da als U.S. Anmeldetag erst der Tag gilt, an dem
die Einleitung der nationalen Phase mit allen Dokumenten erfolgt ist. Die
Tatsache, dass das Abstrakt einer nicht‑englischsprachigen Veröffentlichung
einer internationalen PCT Anmeldung in Englisch veröffentlicht wird, ist im
übrigen unerheblich und fällt nicht unter §102(e).
Jede
am 29. November 2000 anhängige Patentanmeldung kann auf Wunsch des Anmelders
veröffentlicht werden. Provisiorische Rechte, im Falle einer Patentverletzung,
können jedoch nicht beansprucht werden. Es ist auch möglich eine Anmeldung
vor Ablauf von 18 Monaten nach dem 29. November 2000 veröffentlichen
zu lassen. Ebenso ist es möglich Antrag auf Nicht-Veröffentlichung zu
stellen, sofern die Erfindung nicht Gegenstand einer ausländischen
Patentanmeldung ist, die veröffentlicht wird. Für den Fall, daß die US
Anmeldung breiter gefasst ist als die ausländische Anmeldung, kann der
Anmelder beantragen, daß nur eine redigierte Form der Anmeldung veröffentlicht
wird.
2. Verschiedenes
Der
Anspruch auf den Anmeldetag einer prioritätsbegründenen ausländischen
Patentanmeldung ist innerhalb von 16 Monaten ab diesem Anmeldetag, oder 4
Monate ab U.S. Anmeldetag zu stellen.
Die
Einreichung einer Continuation-Anmeldung einer internationalen Anmeldung eröffnet
nicht mehr die Möglichkeit, den internationalen Anmeldetag beanspruchen zu können,
so dass der Wert der Einreichung einer Continuation Anmeldung erheblich
gesunken ist. Die Einreichung einer Continuation-Anmeldung wäre wohl nur dann
in Erwägung zu ziehen, wenn die Einleitung der nationalen Phase nicht mit
allen Dokumenten erfolgen kann, so dass sich der U.S. Anmeldetag bis zur
Vervollständigung verschieben wird, und/oder wenn die Beschreibung erweitert
werden sollte.
Die
Ausführungsbestimmungen für die Umsetzung des neuen Patentgesetzes befinden
sich noch im Entwurfstadium. Wir werden Sie selbstverständlich auf dem
Laufenden halten, wenn die endgültigen Bestimmungen bekannt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Henry M. Feiereisen, LLC
©
May 2000 Henry M. Feiereisen, LLC
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